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Quotenregelung

Hintergründe

Zur Forderung einer Quotenregenlung im Rahmen eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung der Frau.

Der Ausgangspunkt unserer Überlegungen war der Gedanke, dass die Forderung nach einer Quotierung einen Schritt darstellt auf dem Weg, die heutige Arbeitswelt bzw. das Erwerbs- und Privatleben mit folgender Zielsetzung zu verändern:

  • Die Erwerbsarbeit soll auf alle Erwerbsfähigen und -willigen gleichmäßig verteilt werden.
  • Beide Geschlechter sollen entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil in allen Berufen und Hierarchieebenen vertreten sein.
  • Die Reproduktionsarbeit soll von Männern und Frauen gleichermaßen geleistet werden.
  • Beide Geschlechter sollen gemeinschaftlich über technische Entwicklung entscheiden.

In unserer Vorstellung ist Quotierung eine vorübergehende Maßnahme unter anderen, die dazu dient, diesen Idealzustand zu erreichen. Andere notwendige Maßnahmen sind z.B. Arbeitszeitverkürzung, Verbesserung der sozialen Infrastruktur u.v.a. Quoten werden unterschieden nach dem Regelungszustand, nach der rechtlichen Bindung und/oder nach den Bezugsgrößen.

Nach dem Regelungszustand kann unterteilt werden in Entscheidungs- und Ergebnisquotierung.

  • Entscheidungsquotierung bedeutet, dass der Weg, wie eine bestimmte Quote zu erreichen ist, vorgeschrieben ist (z.B. bei Einstellungen müssen Frauen gleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden).
  • Ergebnisquotierung gibt eine Quote als Zielvorgabe vor, die innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen ist und überlässt der/dem ArbeitgeberIn die Entscheidung über den Weg.

Die Quotenregelung im Wortlaut

  1. Art der Quotierung
    Es handelt sich um eine Ergebnisquotierung. Die festgelegte Quote ist innerhalb von zwei Jahren zu erreichen.
  2. Höhe der Quote
    a. Die Höhe der Quote muss mindestens dem Prozentsatz der Studienabgängerinnen der jeweiligen Ingenieurwissenschaft entsprechen.
    b. Die Höhe der Quote ist in Intervallen von zwei Jahren neu festzulegen. Die Anpassung darf nur nach oben erfolgen.
  3. Geltungsbereich
    a. Betroffen von der Regelung sind der öffentliche Dienst und alle Unternehmen der freien Wirtschaft, deren Angestelltenzahl im Ingenieurbereich so hoch ist, dass die geforderten Prozentsätze mindestens eine Person ausmachen.
    b. Machen die geforderten Prozentsätze innerhalb einzelner Tätigkeitsfelder (z.B. Fertigung, Vertrieb, Planung, Bauleitung) und Hierarchieebenen (Sachbearbeitung, Führungskräfte, leitende Angestellte) des Unternehmens mindestens eine Person aus, so erfolgt die Quotierung jeweils getrennt. Ist dies nicht der Fall, so wird die Quotierung auf das Gesamtunternehmen bzw. mehrere Tätigkeitsfelder und Hierarchieebenen bezogen.
  4. Kontrollinstanzen und -maßnahmen
    a. Als übergeordnete Instanz ist eine Verwaltungsbehörde einzurichten, an die die Firmen regelmäßig berichten. Die Informationspflicht der Firmen erstreckt sich auf den erreichten Stand und die eingeleiteten bzw. geplanten Maßnahmen zur Erfüllung der vorgegebenen Quoten. Die Kontrollinstanz hat das Recht zur Akteneinsicht. Wirksame Maßnahmen sind das Koppeln von
    - (steuerlichen) Subventionen
    - Finanzierungshilfen, Zuschüssen und Forschungsgeldern
    - öffentlichen Aufträgen
    an das Erreichen der Vorgaben. Bei Nichterfüllung müssen die Gelder zurückgegeben werden.
    b. Die Firmen sollten Stellen für Frauenbeauftragte und Gremien einrichten, die Maßnahmen zur Erfüllung der Vorgaben (z.B. Frauenförderprogramme) ausarbeiten und durchsetzen können.
    c. Die unter 4.a aufgeführte Informationspflicht besteht auch gegenüber der Öffentlichkeit.

Gesetzesforderung

Der deutsche ingenieurinnenbund fordert die Schaffung eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung der Frau. Die Gleichstellung soll für alle Bereiche erreicht werden, z.B. in Ausbildung, bei Einstellung, Gehalt, Weiterbildung, Sozialleistungen, Entlassung, Beförderung...

Das Gesetz soll den rechtlichen Rahmen für eine Quotenregelung bilden, die zum Ziel hat, den Anteil der Frauen in den technischen Berufen zu erhöhen (Ingenieurinnen, technische Angestellte, Arbeiterinnen).

(Resolution vom Nov. 1988)